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SiGeKo Ausbildung und Befähigung

Die SiGeKo Ausbildung habe ich 2010 bei der Berufsgenossenschaft VBG abgeschlossen.

Als Bauingenieur mit Hochschulausbildung und 35 jähriger Berufserfahrung im In- und Ausland bin ich mit der Koordinierung von Baustellen sehr vertraut.

Seit ca. 8 Jahren arbeite ich auch als SiGeKo für Hoch- und Tiefbaufirmen und Architekten in der Region.

Mein größtes Projekt ist derzeit der Umbau des "Umspannwerk Ost" der Stadtwerke Landshut. 

SiGeKo Dienstleistungen

Bestellung

 

Seit 1998 werden Bauherren als Initiator eines Bauvorhabens (mit)verpflichtet, sich um den Gesundheitsschutz der auf der Baustelle tätigen Personen zu kümmern. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, benötigen viele Bauherren Unterstützung - dies leistet der SiGe-Koordinator.

Der Bauherr überträgt dem SiGeKo die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 für die Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens. Die Aufgaben des SiGeKo können z. B. von Architekten oder Ingenieuren übernommen werden, welche über die Qualifikationen nach Ziffern 4 und 5 der RAB 30 verfügen. 

 

Vorankündigung

Die Vorankündigung einer Baumaßnahme hat durch den Bauherrn spätestens zwei Wochen vor Baubeginn bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (z. B. Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) zu erfolgen. Die Vorankündigung ist zu erstellen, wenn entweder der Gesamtumfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet oder alternativ der Umfang der Arbeiten 30 Tage überschreitet und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig über mindestens eine Arbeitsschicht tätig werden. Die Erstellung einer Vorankündigung kann gegebenenfalls der Koordinator übernehmen, unterschreiben sollte der Bauherr (bzw. der Verantwortliche Dritte) als Normadressat der BaustellV. Eine Regelung zur Unterschrift - analog eines Bauantrages oder einer Baubeginnanzeige - gibt es bei der BaustellV (Verordnung) nicht und ist auch behörden- oder verwaltungsintern nicht einheitlich (meist gar nicht) geregelt.

 

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) muss erstellt werden, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden oder alternativ, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung erstellt werden muss. Die Erstellung des SiGePlans ist während der Planung der Bauausführungen zu erarbeiten.

Der SiGePlan ist nach RAB 31 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“) zu erstellen und muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden

  • Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und

  • Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen

  • räumliche und zeitliche Arbeitsabläufe

  • gewerkbezogene Gefährdungen

erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten (nach Anhang II der BaustellV) enthalten.

Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

Mit der Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator eine Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage. Die Unterlage ist zu erstellen, wenn mehr als ein Arbeitgeber an der Ausführung der Baumaßnahme beteiligt ist.

Die Unterlage ermöglicht ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten an der baulichen Anlage (z. B. Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten).

Eine Unterlage nach § 3 Abs. 2 BaustellV ist entsprechend RAB 32 („Unterlage für spätere Arbeiten“) zu erstellen, die Anforderungen an Inhalt und Form der Unterlage festlegt

Koordinierung Arbeitsschutz

Koordinierung der Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zwischen den auf der Baustelle tätigen Unternehmen und den an der Bauüberwachung beteiligten Fachbauleitern bzw. weiteren Koordinatoren gemäß Baustellenverordnung auf der Grundlage des SiGe-Planes und nach Maßgabe der Erläuterungen zur Baustellenverordnung

(SiGe-Ko). Die Leistungen sind durch einen namentlich genannten, geeigneten Koordinator nach den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen und in dem in der Baustellenverordnung vorgesehenen Umfang zu erbringen.

 

Die obengenannten Aufgaben führe ich gerne für Sie durch.

 

Um eine  unverbindliche Erstberatung durchführen zu können, benötige ich einige Angaben zu Ihrem Bauvorhaben. Bitte nehmen Sie daher einfach Kontakt mit mir auf.

Sachkunde DGUV Regel 101-004  für kontaminierte Bereiche

Ich besitze die Sachkunde für Arbeiten in kontaminierten Bereichen-Schwerpunkt "Tiefbau / Altlasten, Deponiebau nach der DGUV Regel 101-004, 6A (A1) (704).

 

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